AGB

AGB – Analytisches Zentrum Biopharm GmbH Berlin

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1. Geltungsbereich/Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Rechtsbeziehungen der Analytisches Zentrum Biopharm GmbH Berlin („wir“, „uns/unsere“ bzw. „AZ-BIOPHARM“). Sie gelten für sämtliche Geschäfte innerhalb der gesamten Geschäftsverbindung sowie für Folgeaufträge bei laufenden Geschäftsbeziehungen.
1.2 Entgegenstehende, abweichende oder diese AGB ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden von AZ-BIOPHARM nicht anerkannt, es sei denn, AZ-BIOPHARM stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dieses Zustimmungserfordernis und diese AGB gelten auch für mündlich erteilte Aufträge und zwar auch dann, wenn AZ-BIOPHARM in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden einen Auftrag vorbehaltlos ausführt (z.B. bei Aufträgen, die durch die Probenübermittlung zustande kommen). 1.3 Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden gehen diesen AGB vor. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung eines Geschäfts getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dasselbe gilt für rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen (z.B. Fristsetzungen, Rücktrittserklärungen, Kündigungen, Mängelanzeigen), die nach Vertragsschluss vom Kunden abgegeben werden.
1.4 Diese AGB gelten nur dann, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Vertragsschluss und -durchführung
2.1 Sofern sich aus dem konkreten Angebot nichts Gegenteiliges ergibt, sind unsere Angebote stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen des Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot und können innerhalb einer Frist von zwei Wochen angenommen werden, es sei denn es ist eine hiervon abweichende Bindefrist schriftlich vereinbart. Aufträge gelten jedoch auch dann als angenommen, wenn wir mit der Ausführung beginnen.
2.2 Aufträge werden von AZ-BIOPHARM unparteiisch, sorgfältig und fachmännisch in Übereinstimmung mit den üblichen Industriestandards, den anwendbaren Gesetzen, fachlichen Standards und unserem Qualitätsmanagementsystem erbracht. Über die jeweils behördlichen Bewilligungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses informieren wir auf Anfrage des Kunden und verweisen für die entsprechenden aktuellen Bewilligungen auf die auf unserer Website mitgeteilten Angaben.
2.3 Soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart wurde, behalten wir uns vor, die Durchführung der Leistungen auch durch Einschaltung fachlich qualifizierter Dritter – insbesondere für uns tätiger Sachverständiger – zu erbringen oder Subunternehmer beizuziehen. Dies erfolgt nur nach vorher erfolgter schriftlicher Einwilligung durch den Auftraggeber.
2.4 Vom Kunden nach Beauftragung verlangte Leistungsänderungen dürfen keine Auswirkungen auf die Validität der Ergebnisse haben. Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des zeitlichen Ablaufs festzuhalten sind. Soweit sich während einer Analyse herausstellt, dass diese aufgrund der Probenbeschaffenheit oder Beschaffenheit eines Prüfmusters nach den vorgeschriebenen oder vereinbarten Prüfverfahren zu keinem verwertbaren Ergebnis führt, macht AZ-BIOPHARM Vorschläge zur weiteren Untersuchungsweise. Der Kunde trägt in diesem Fall die Kosten für den hieraus entstehenden Mehraufwand, sofern nicht anders vereinbart wurde. Weitere kostenpflichtige Untersuchungen erfolgen erst nach schriftlicher Beauftragung durch den Auftraggeber.
2.5 Für die abschließende Bewertung der Prüfberichte und für die Klarstellung in Angeboten werden die Entscheidungsregeln wie folgt definiert: a. Anwendung von gesetzlichen Vorgaben (z.B. Grenzwerten): Je nach Auftrag und Analytik ergeben sich durch die gesetzlichen Vorgaben die Entscheidungen / Bewertungen. Die normativen Vorgaben sind auf dem Prüfbericht und soweit vor der Analytik eindeutig definierbar auf dem Angebot vermerkt.
Berücksichtigung von Meßunsicherheiten bei Beurteilungen:
 GB Bioanalytik: Die Kalkulation der finalen Ergebnisse erfolgt im LIMS mit den dort hinterlegten und validierten Prozeduren.
 GB pharmazeutische Analytik: Bei Konformitätsbetrachtung vorgegebener Spezifikationsgrenzen werden Rundungen analog der Vorgaben in den Normen, welche in den Prüfvorschriften hinterlegt sind, berücksichtigt.
3. Proben, Prüfmuster, Materialien: Pflichten und Eigentumsverhältnisse
3.1 Proben, Materialien und Prüfmuster müssen in einem Zustand sein, der die in Auftrag gegebenen Leistungen unproblematisch ermöglicht.
3.2 Der Kunde ist verpflichtet, AZ-BIOPHARM alle bekannten Gefahren- und Handhabungshinweise im Zusammenhang mit den Proben, Materialien und Prüfmustern mitzuteilen. Auf von den Proben, Materialien und Prüfmustern herrührende Gesundheits- oder Sicherheitsbedenken ist schriftlich hinzuweisen. Dies beinhaltet insbesondere Bedenken im Hinblick auf bekannte oder vermutete Giftstoffe oder sonstige Kontaminationen und den vermutlichen Grad der Kontamination, ferner die Risiken für Eigentum und sonstige Rechtsgüter von AZ-BIOPHARM und deren Mitarbeiter und sonstige Vertreter. Falls sich auf Grundlage einer Eingangsprüfung herausstellt, dass eine Ausführung der vereinbarten Leistung durch AZ-BIOPHARM aufgrund der Belastung unmöglich ist, ist AZ-BIOPHARM zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt oder kann die Ausführung des Auftrags unterbrechen. In diesem Fall hat der Kunde die AZ-BIOPHARM bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten zu tragen.
3.3 AZ-BIOPHARM ist zur Beseitigung bzw. Zerstörung der Proben zur Vorbereitung und Durchführung der Analyse und zur Beseitigung und Zerstörung der eigentlichen Proben, Materialien oder Prüfmuster unmittelbar nach Durchführung der Analyse bzw. Abschluss der Arbeiten berechtigt, es sei denn, die Aufbewahrung ist gesetzlich vorgeschrieben oder wurde schriftlich vereinbart. Wenn eine bestimmte Aufbewahrungsfrist vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer nach deren Ablauf zur Beseitigung oder Zerstörung nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt. Falls der Kunde die Rückgabe bzw. die Rücksendung verlangt, wird AZ-BIOPHARM eine Rückgabe auf Kosten und Risiko des Kunden veranlassen.
3.4 Im Übrigen erfolgen die Übersendung von Proben, Materialien und Prüfmustern oder etwaige andere logistische Maßnahmen durch den Kunden auf dessen Gefahr und Kosten und sind von diesem selbst durchzuführen. Soweit AZ-BIOPHARM insofern Hilfe leistet, handelt AZ-BIOPHARM hierbei im Auftrag des Kunden.
4. Fristen und Termine, Mitwirkungspflichten
4.1 Termine und Fristen sind Schätzungen und begründen keine Verpflichtung; AZ-BIOPHARM wird sich jedoch in kaufmännisch angemessenem Maße bemühen, Termine und Fristen einzuhalten. Termine und Fristen sind im Übrigen nur verbindlich, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
4.2 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass AZ-BIOPHARM alle für die Ausführungen der Leistungen notwendigen Informationen und Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die Frist zur Ausführung beginnt erst mit dem Tag unserer Auftragsannahme, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten, sofern diese zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind (u.a. Prüfmethoden, Spezifikationen, Referenzsubstanzen, beizustellende Materialien etc.).
4.3 Die vereinbarte Frist zur Ausführung des Auftrags verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden und eines etwaigen gesetzlichen Rücktrittsrechts – um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen vertraglichen (Mitwirkungs-)Verpflichtungen oder Zahlungspflichten in Verzug ist. Gleiches gilt, wenn ein Termin für die Ausführung vereinbart ist.

5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Für unsere Leistungen gelten die in den Aufträgen vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich, falls nicht anders schriftlich vereinbart exklusive Versand; Kosten für Eilaufträge sowie für Sonderverpackungen sind gesondert zu bezahlen. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
5.2 Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, hat die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang und Lieferung der Arbeitsergebnisse ohne Abzüge zu erfolgen.
5.3 Unsere sämtlichen Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. AZ-BIOPHARM ist berechtigt, Leistungen auch aus anderen Aufträgen – in angemessenem Maß und Umfang – zurückzuhalten. Wir sind in ferner auch berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder angemessene Sicherheiten zu verlangen und, wenn der Kunde die Vertragserfüllung bzw. die Sicherheitsleistung endgültig verweigert oder nach Fristsetzung nicht die Gegenleistung bewirkt bzw. Sicherheit geleistet hat, vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung und die Geltendmachung von Schadensersatz bleiben unberührt.
5.4 Dem Kunden stehen Aufrechnungsrechte nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von AZ- BIOPHARM anerkannt sind. Eventuelle Zurückbelastungs- oder Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei Mängeln der Leistung bleiben zwingend gesetzlich vorgeschriebene Gegenrechte des Kunden jedoch unberührt.
5.5 Ungeachtet der in diesen AGB aufgeführten Rechte bleiben AZ-BIOPHARM die gesetzlichen Rechte aufgrund des Zahlungsverzuges und der Zahlungsfälligkeit des Kunden erhalten.
6. Leistungsstörungen und Haftung
6.1 Die von AZ-BIOPHARM zu erbringenden Leistungen werden nach dem gegenwärtigen Stand der Technik und unter Anwendung eines kaufmännisch angemessenen und branchenüblichen Sorgfaltsmaßstabes durchgeführt.
6.2 Die Leistungen von AZ-BIOPHARM gelten dann als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt übermittelter Gutachten, Analysen, Berichte oder sonstigen gelieferten Leistungen unter Hinweis auf einen nicht nur unwesentlichen und tatsächlich bestehenden – bzw. zumindest aus objektiver Sicht naheliegenden – Mangel die Abnahme verweigert hat. In jedem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Stichhaltigkeit der von AZ-BIOPHARM übermittelten Ergebnisse, Interpretationen, Schätzungen und Schlussfolgerungen mit angemessener Sorgfalt auf eigenes Risiko zu verifizieren, falls der Kunde in Angelegenheiten von Bedeutung auf diese vertrauen will. Er ist verpflichtet, AZ-BIOPHARM unverzüglich zu informieren, falls die gelieferten Leistungen erkennbar fehlerhaft sind.
6.3 Im Falle von Mängeln entscheiden wir nach eigenem Ermessen, ob wir die Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder einer Neuvornahme der Leistung erbringen. Mängelansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; dies gilt nicht im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels.
6.4 Sofern nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart, besteht eine vertragliche Beziehung nur zwischen AZ-BIOPHARM und dem Kunden und es wird kein Vertrag zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung für Dritte abgeschlossen.
6.5 Der Kunde verpflichtet sich, AZ-BIOPHARM von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die auf einer Pflichtverletzung bzw. einem Verschulden des Kunden beruhen.
6.6 Soweit sich aus diesen AGB nichts Anderweitiges ergibt, haftet AZ-BIOPHARM bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet AZ-BIOPHARM – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet AZ-BIOPHARM nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren ordnungsgemäße Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von AZ-BIOPHARM jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
6.7 Die Haftung von AZ-BIOPHARM für Verzugsschäden ist – ausgenommen im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – auf einen Betrag von maximal 25% des Nettoauftragswerts begrenzt ist.
6.8 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von AZ-BIOPHARM. Sie gelten nicht, soweit AZ-BIOPHARM einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche Garantie übernommen hat. Das gleiche gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
6.9 Im Falle der Ausübung des gesetzlichen Kündigungsrechts des Kunden gem. § 648 BGB (im Falle von Werkleistungen) gilt abweichend von der gesetzlichen Vermutungsregelung, dass AZ-BIOPHARM 10 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
7. Vertraulichkeit und Datenschutz
7.1 Die Parteien werden alle ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekanntgewordenen bzw. bekanntwerdenden geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder bei denen sich die Vertraulichkeit aus der Natur der Information ergibt, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, vertraulich behandeln.
7.2 AZ-BIOPHARM ist zu kaufmännisch angemessenen Bemühungen verpflichtet, alle Arbeitsergebnisse vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht, sofern Zahlungsansprüche für geleistete Arbeiten nachgewiesen werden müssen. Wir sind ferner zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei unserer Tätigkeit erlangten Erkenntnisse befugt, wenn wir aufgrund von gesetzlichen Vorschriften hierzu verpflichtet sind oder der Kunde uns ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet. Im Übrigen sind wir befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Kunden dem entgegenstehen und soweit nicht woanders vereinbart. 7.3 Der Kunde darf die Arbeitsergebnisse (Prüf-, Zertifizierungs-, Analyseergebnisse) nur für die vereinbarten Zwecke verwenden und nur zuvor schriftlich bestimmten Dritten zugänglich machen. Der Kunde kann die Untersuchungsergebnisse offenlegen, wenn der Kunde gesetzlich, behördlich oder gerichtlich zur Offenlegung verpflichtet ist, worüber der Kunde AZ-BIOPHARM zu unterrichten hat.
7.4 Im Rahmen der Auftragserfüllung verarbeitet AZ-BIOPHARM personenbezogene Daten soweit notwendig. Dazu gehören insbesondere Namen und geschäftliche Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Kunden. Diese Daten werden ausschließlich zweckgebunden verarbeitet und zur Auftragserfüllung, Rechnungslegung und Übermittlung von Analyseergebnissen verwendet. Nähere Informationen dazu finden Sie in der Datenschutzerklärung auf unserer Website.
8. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
8.1 Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz unserer Niederlassung (Berlin), soweit nichts anderes bestimmt ist.

8.2 Diese AGB sowie die im Rahmen dieser AGB abgeschlossenen Verträge unterliegen deutschem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht, CISG) findet keine Anwendung. 8.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist. Das gilt auch für den Fall, dass der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kunden nicht bekannt ist, im Ausland liegt oder dorthin verlegt wird.
8.4 AZ-BIOPHARM ist auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
8.5 Sofern der Kunde seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, gilt abweichend von Ziffern 8.3 und 8.4 Folgendes: Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis des Kunden und AZ-BIOPHARM ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig von einem Schiedsrichter entschieden. Der Schiedsort ist Berlin. Die Verfahrenssprache ist Deutsch, sofern sich die Parteien nicht auf eine andere Sprache einigen.